Satzung der Stiftung Kirche und Kultur im Alten Dorf

Präambel

Die „Stiftung Kirche und Kultur im Alten Dorf“ will das kirchliche Leben im alten Dorf Kleinmachnow nachhaltig fördern und die Kirchengemeinde Kleinmachnow in ihrer Gemeindearbeit sowie ebenso in ihrer Verwaltung unterstützen.

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz

(1) Die Stiftung führt den Namen „Stiftung Kirche und Kultur im Alten Dorf“.

(2) Sie ist eine kirchliche, rechtlich unselbstständige Stiftung in der Verwaltung der Kirchengemeinde Kleinmachnow. Der Stiftungsträger führt die Stiftung treuhänderisch als Sondervermögen und handelt für diese im Rechtsverkehr.

§ 2 Aufgaben

(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung des kirchlichen und kulturellen Lebens in Kleinmachnow. Dies soll insbesondere verwirklicht werden durch:

1. die Erhaltung des Grundstücks Zehlendorfer Damm 212 (eingetragen im Grundbuch von Kleinmachnow Gem. 3834, Flur 13, Flurstücke 00230 und 00231) im Eigentum der Kirchengemeinde Kleinmachnow und Übernahme von dessen Unterhaltungskosten (inkl. der erforderlichen Rücklagenbildung). Das Grundstück soll sodann mit seinen großen Freiflächen und Teilen des dortigen Gemeindehauses weiterhin von der Kirchengemeinde für die Kinder-, Jugend-, Familien- und Seniorenarbeit genutzt werden können sowie

2. die Erhaltung und Pflege der Dorfkirche und ihrer Kunstgegenstände.

(2) Ein Rechtsanspruch auf die Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht nicht.

(3) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).

(4) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Vermögen, Verwendung der Mittel

(1) Das Stiftungsvermögen besteht im Zeitpunkt der Errichtung der Stiftung aus Barvermögen im Gesamtwert von 100 000,– Euro.

(2) Das Stiftungsvermögen ist grundsätzlich in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. In einzelnen Geschäftsjahren darf auch das Vermögen selbst angegriffen werden, soweit dies der Erfüllung des Stiftungszweckes dient, und die Rückführung des entnommenen Betrages innerhalb von 2 Jahren sichergestellt ist, soweit der Vorstand dies zuvor durch einstimmig gefassten Beschluss festgestellt hat. Diese Vermögensentnahme ist jedoch auf maximal die Hälfte des Stiftungsvermögens begrenzt.

(3) Dem Stiftungsvermögen wachsen diejenigen Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind; die Stiftung darf derartige Zustiftungen annehmen. Sie darf auch Zuwendungen ohne Zweckbestimmung aufgrund einer Verfügung von Todes wegen und freie Rücklagen im Sinne von § 58 Nr. 7a AO dem Stiftungsvermögen zuführen.

(4) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. Über den Einsatz der Mittel entscheidet der Vorstand.

(5) Die Bildung von Rücklagen ist zulässig, soweit hierdurch die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigt wird.

(6) Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person (oder Institution) durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Stiftungsorgan

(1) Organ der Stiftung ist der Vorstand.

(2) Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern und höchstens 5 Mitgliedern. Ihm soll eine Pfarrerin oder ein Pfarrer der Kirchengemeinde Kleinmachnow angehören. Die weiteren Mitglieder dürfen nicht in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis zur Kirchengemeinde Kleinmachnow stehen. Mindestens ein Mitglied soll nicht zugleich dem Gemeindekirchenrat der Kirchengemeinde Kleinmachnow angehören. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von 5 Jahren berufen.

(3) Die Bestellung der Mitglieder des Vorstands erfolgt durch den Gemeindekirchenrat der Kirchengemeinde Kleinmachnow. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind unverzüglich für den Rest der Amtszeit zu ersetzen. Eine Wiederbestellung oder die vorzeitige Abberufung aus wichtigem Grund durch den Gemeindekirchenrat ist zulässig. Die Mitglieder des Vorstands führen im Übrigen ihr Amt bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolgerin oder ihres Nachfolgers.

(4) Die Mitglieder des Vorstands müssen der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) und sollten der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz angehören.

(5) Der erste Stiftungsvorstand ist abweichend von den vorausgehenden Regelungen im Stiftungsgeschäft berufen.

(6) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden.

§ 5 Beschlussfassung

(1) Der Vorstand tritt jährlich mindestens einmal zusammen. Er fasst seine Beschlüsse in Sitzungen oder im Wege schriftlicher Abstimmung. Die oder der Vorsitzende oder die oder der stellvertretende Vorsitzende lädt alle Vorstandsmitglieder mit einer Frist von 14 Tagen schriftlich unter Mitteilung der genauen Tagesordnung zur Sitzung ein oder fordert sie mit einer Frist von 2 Wochen zur schriftlichen Abstimmung auf. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder in der Sitzung anwesend sind. An einer schriftlichen Abstimmung müssen sich alle Vorstandsmitglieder beteiligen.

(2) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden oder der sich an einer schriftlichen Abstimmung beteiligenden Mitglieder gefasst, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

(3) Über die Sitzungen des Vorstands ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der oder dem Vorsitzenden und von der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter zu unterzeichnen sind. Über Beschlüsse im Umlaufverfahren wird ein Protokoll erstellt. Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten.

§ 6 Aufgaben des Vorstands

(1) Der Vorstand verwaltet die Stiftung nach Maßgabe dieser Satzung in eigener Verantwortung. Er hat dabei den Willen der Stifter so wirksam und nachhaltig wie möglich zu erfüllen. Die Vorstandsmitglieder sind zur gewissenhaften und sparsamen Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel verpflichtet.

(2) Aufgabe des Vorstands ist die Beschlussfassung über die Verwaltung des Stiftungsvermögens und die Verwendung von dessen Erträgen. Darüber hinaus hat er danach zu streben, das Stiftungskapital durch Zustiftungen zu erhöhen bzw. Spenden und andere Zuwendungen zu den jährlichen Stiftungserträgen einzuwerben.

(3) Die Mitglieder des Vorstands üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich und unentgeltlich aus. Sie haben jedoch Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen.

§ 7 Stiftungsbeirat

(1) Der Vorstand kann einen Stiftungsbeirat berufen. Die Berufung der Mitglieder erfolgt für sechs Jahre; Wiederberufung ist möglich. Mitglieder des Vorstandes sollen nicht zugleich Mitglieder des Stiftungsbeirates sein.

(2) Innerhalb von drei Monaten, nachdem der Vorstand die Mitglieder des Stiftungsbeirats berufen hat, lädt die oder der Vorstandsvorsitzende zu ihrer ersten Sitzung ein. Bei dieser Sitzung wählt der Stiftungsbeirat für den Vorsitz und den stellvertretenden Vorsitz je eines seiner Mitglieder. Bis zum Abschluss der Wahl leitet die oder der Vorstandsvorsitzende die Sitzung.

(3) Der Stiftungsbeirat tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen; eine dieser Sitzungen soll gemeinsam mit dem Vorstand stattfinden. Zu Sitzungen des Stiftungsbeirats lädt seine Vorsitzende oder sein Vorsitzender ein; zu den gemeinsamen Sitzungen wird von der oder dem Vorstandsvorsitzenden und der oder dem Vorsitzenden des Stiftungsbeirats gemeinsam eingeladen. Der Stiftungsbeirat muss einberufen werden, wenn ein Drittel seiner Mitglieder oder der Vorstand es verlangt.

(4) Der Stiftungsbeirat wirkt bei der Planung und Koordinierung sowie bei der Beratung von Einzelfragen der Stiftungsarbeit mit. Er kann Anfragen an den Vorstand richten und Anregungen geben. Er wird vom Vorstand über wesentliche Ereignisse und Entwicklungen im Bereich der Stiftung sowie über Arbeitsvorhaben und Beschlüsse des Vorstandes unterrichtet, soweit es sich nicht um vertrauliche Angelegenheiten handelt.

(5) Vor Entscheidungen in wichtigen Stiftungsangelegenheiten hat der Vorstand den Stiftungsbeirat zu hören.

§ 8 Geschäftsjahr, Geschäftsführung

(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung sind aufzuzeichnen und die Belege zu sammeln. Zum Ende eines jeden Geschäftsjahres sind Aufstellungen über die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung und über ihr Vermögen sowie ein Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks zu fertigen.

(3) Der Vorstand prüft und beschließt die Unterlagen nach Absatz 2 Satz 2 als Jahresbericht.

§ 9 Anpassung der Stiftung an veränderte Verhältnisse, Auflösung und Vermögensanfall

(1) Beschlüsse, die die Satzung der Stiftung ändern, werden vorbehaltlich des Absatz 2 mit einfacher Mehrheit der anwesenden oder der sich an einer schriftlichen Abstimmung beteiligenden Mitglieder des Vorstands gefasst.

(2) Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, oder die Aufhebung der Stiftung oder ihre Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung können nur in einer Sitzung bei Anwesenheit sämtlicher Vorstandsmitglieder einstimmig beschlossen werden. Solche Beschlüsse sind nur zulässig bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse, insbesondere wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden ist. Sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Gemeindekirchenrats der Kirchengemeinde Kleinmachnow oder dessen Rechtsnachfolgers und der Genehmigung des Konsistoriums der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz.

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung fällt das Vermögen an die Kirchengemeinde Kleinmachnow oder deren Rechtsnachfolgerin, die es unmittelbar und ausschließlich für kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Gleiches gilt auch bei endgültigem Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks der Stiftung.

§ 10 Treuhandverwaltung

(1) Die Kirchengemeinde Kleinmachnow, vertreten durch den Gemeindekirchenrat, verwaltet das Stiftungsvermögen getrennt von ihrem Vermögen. Sie vergibt in Umsetzung der Beschlüsse des Vorstands die Stiftungsmittel. Vorstand und Gemeindekirchenrat arbeiten einvernehmlich zusammen. Kommt es zwischen beiden zu einem Konflikt über die Vergabe der Stiftungsmittel entscheidet der Gemeindekirchenrat endgültig.

(2) Der Gemeindekirchenrat stellt dem Vorstand die zur Erstellung des Berichts gemäß § 8 Abs. 2 der Satzung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung.

§ 11 Pflichten der Treuhänderin

Im Falle der Umwandlung des Stiftungskapitals von Barmitteln in das unter § 2 Abs. 1 genannte Grundvermögen ist die Treuhänderin verpflichtet, Zug-um-Zug für den Übergang der Barmittel in ihr Vermögen das Grundstück Zehlendorfer Damm 212 (eingetragen im Grundbuch von Kleinmachnow Gem. 3834, Flur 13, Flurstücke 00230 und 00231) als Stiftungskapital in die Stiftung einzubringen.

§12 In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt nach Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung in Kraft.

 

Das Konsistorium der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz hat am 9. Dezember 2014 die Genehmigung zur Errichtung der Stiftung erteilt und die Satzung kirchenaufsichtlich genehmigt.

Die Satzung wurde im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schleische Oberlausitz Nr. 1/2015 veröffentlicht.

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